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# § 5 VermVerMiV — Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt

Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung  
Stand: 14.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

- 1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,

- 2. im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und

- 3. die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.

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Zitiervorschlag: § 5 VermVerMiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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