Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 8 Gebühren und Auslagen in besonderen Fällen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/8#abs-1 (1) Wurde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen und kann sie aus Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/8#abs-2 (2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits erhobene Gebühren und Auslagen in der Höhe anzurechnen, in der sich der Aufwand durch die bereits erbrachten Teilleistungen verringert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/8#abs-3 (3) Eine beantragte Amtshandlung, die während der Ausführung in eine andere Amtshandlung geändert wird, ist nur nach der geänderten Amtshandlung abzurechnen, wenn Teilleistungen, die bereits ausgeführt wurden, angerechnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/8#abs-4 (4) Für Amtshandlungen, die keiner Tarifstelle zugeordnet werden können und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr bis zu einer Höhe von höchstens 3 500 Euro erhoben werden.

Einzelnorm

§ 7 § 9