Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 7 Auslagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7#abs-1 (1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:

Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen,

Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7#abs-2 (2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7#abs-3 (3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Einzelnorm

§ 6 § 8