Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung
VermGebO§ 7 Auslagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7#abs-1 (1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:
Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen,
Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7#abs-2 (2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7#abs-3 (3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Einzelnorm