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# § 7 VermGebO (Brandenburg) — Auslagen

Vermessungsgebührenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:

Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen,

Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden.

(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 VermGebO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/7

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