Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 19
Stand: 10.06.2019
Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 VerlG →
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- LG Köln, 13.12.2018 – 14 O 2/17Zitiert von 2
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