Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 18
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/18#abs-1 (1) Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/18#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.