Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht

VerlG

§ 20

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/20#abs-1 (1) Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/20#abs-2 (2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet.

§ 19 § 21