Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 20
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/20#abs-1 (1) Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/20#abs-2 (2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet.