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# § 17 VerkStatG — Personenverkehrsstatistik

Verkehrsstatistikgesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen;

- 2. jährlich:

  - a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

  - b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,

  - c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,

  - d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,

  - e) Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,

  - f) im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

  - g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsverkehr,

  - h) Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,

  - i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,

- 2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,

- 3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,

- 4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.

(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 17 VerkStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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