Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

VerifZusAusfG

§ 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/22#abs-1 (1) Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwaltungsaufgaben nach § 21 von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Beauftragte der Behörden, die nach Landesrecht für die Aufsicht über die in § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 genannten Tätig- oder Verantwortlichkeiten zuständig sind, können die Inspektoren der Organisation begleiten. Im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht für nicht bundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/22#abs-2 (2) Weigert sich ein Verpflichteter oder ein Zusatzverpflichteter, eine ihm nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung zu erfüllen, so gewährt die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Inspektoren der Organisation die erforderliche Unterstützung. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann anordnen, dass der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete die ihm nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/22#abs-3 (3) Soweit das Zusatzprotokoll Aufgaben vorsieht, die von den Staaten zu erfüllen sind, ist ihre Durchführung auf die Europäische Kommission übertragen mit Ausnahme der in den Artikeln 2 Abs. a Unterabs. ix) und x), 8, 12, 14 und Annex III Abs. 3 des Zusatzprotokolls vorgesehenen Aufgaben, die von der Bundesregierung wahrgenommen werden. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung können Inspektoren der Kommission die Inspektoren der Organisation begleiten.

§ 21 § 23