Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
VerifZusAusfG§ 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/14#abs-1 (1) Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung und Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer, ohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden sein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/14#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Duldung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Informationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von erweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte Zugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls nur während der normalen Arbeitszeit statt.