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§ 30 VergabeVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs

Vergabeverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend.