Gesetze / Vergabestatistikverordnung

VergStatVO

§ 4 Daten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

1.
Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,
2.
E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,
3.
die Verfahrensart, differenziert nach:
a)
öffentlicher Ausschreibung,
b)
beschränkter Ausschreibung und
c)
freihändiger Vergabe,
d)
sonstige Verfahrensart,
4.
Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,
5.
Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 3 § 5