Gesetze / Vergabestatistikverordnung

VergStatVO

§ 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit

1.
dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und
2.
die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/5#abs-2 (2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.

§ 4 § 6