Gesetze / Vergabestatistikverordnung
VergStatVO§ 2 Art und Umfang der Datenübermittlung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/2#abs-1 (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/2#abs-2 (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/2#abs-3 (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.