Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRWZusatz 2 Artikel 3 Übergangsregelung
Stand: 23.09.2026
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, die oder der am 5. März 2022 im Amt ist, bestimmt sich bis zum Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 5. März 2022 geltenden Fassung.