Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW

§ 64 (Inkrafttreten)

Stand: 23.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/64#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/64#abs-2 (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/64#abs-3 (3) Für die Amtszeit der am 30. Juni 2017 im Amt befindlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs finden die bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften Anwendung. Mit den Mitgliedern kraft Amtes scheiden auch ihre bisherigen Vertreter kraft Amtes als stellvertretende Mitglieder aus. Die Amtszeit als Mitglied kraft Amtes oder Wahlmitglied steht einer erneuten Mitgliedschaft als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied nicht entgegen.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Zusatz:

(Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330)):

←§ 63e