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Zusatz 2 Artikel 3 VerfGHG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Verfassungsgerichtshofgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 23.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, die oder der am 5. März 2022 im Amt ist, bestimmt sich bis zum Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 5. März 2022 geltenden Fassung.