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VerfGGBbg§ 17 Rechts- und Amtshilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/17?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/17?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 VerfGGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2016 – VfGBbg 26/16Verfassungsgerichtliches Verfahren: Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge; Statthaftigkeit einer Willkürrüge gegen verfassungsgerichtliche Entscheidungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.