Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 17 Rechts- und Amtshilfe
Stand: 01.08.2026
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2016 – VfGBbg 26/16Verfassungsgerichtliches Verfahren: Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge; Statthaftigkeit einer Willkürrüge gegen verfassungsgerichtliche Entscheidungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/17#abs-1 (1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/17#abs-2 (2) Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.