Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
VereinsGDV§ 14 Einziehungsverfügung
Stand: 10.06.2019
Einziehungsverfügungen nach § 12 des Vereinsgesetzes sind schriftlich abzufassen und dem Inhaber des eingezogenen Gegenstands zuzustellen. Sie müssen den Gegenstand der Einziehung und dessen Inhaber bezeichnen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 VereinsGDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem VereinsgesetzZitiert von 1
- VG Minden, 29.05.2024 – 11 K 432/22Zitiert von 2
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