Gesetze / Landesrecht Bayern / Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz
VerPBGV. Angelegenheiten der Landesplanung
Stand: 25.08.2026
1. Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.
2. Hinsichtlich des Landesentwicklungsprogramms gilt Abschnitt II (Art. 14 Abs. 3 BayLplG).