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Gesetze / Landesrecht Bayern / Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

VerPBG

V. Angelegenheiten der Landesplanung

Stand: 25.08.2026

Bayern

1. Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.

2. Hinsichtlich des Landesentwicklungsprogramms gilt Abschnitt II (Art. 14 Abs. 3 BayLplG).

VerPBG

Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

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Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/VerPBG/v.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/VerPBG/v., abgerufen am 21.10.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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