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V. VerPBG (Bayern) — Angelegenheiten der Landesplanung

Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.

2. Hinsichtlich des Landesentwicklungsprogramms gilt Abschnitt II (Art. 14 Abs. 3 BayLplG).