Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes
ValVerVO-DRV-MD§ 8 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/8#abs-1 (1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/8#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/8#abs-3 (3) Die angemeldeten Antragstellerinnen und Antragsteller sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/8#abs-4 (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.