(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die angemeldeten Antragstellerinnen und Antragsteller sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.