Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes

ValVerVO-DRV-MD

§ 7 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gemäß § 50b des Berufsbildungsgesetzes ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Formularen zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,

2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r und

3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs Sozialversicherungsfachangestellte/r erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/7#abs-3 (3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs Sozialversicherungsfachangestellte/r, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nummer 3 auf diese zu beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/7#abs-4 (4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes beantragt, ist abweichend von Absatz 2 Nummer 3 dem Antrag die glaubhafte Darlegung beizufügen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/7#abs-5 (5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. Dies kann insbesondere durch den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/7#abs-6 (6) Wird ein Antrag auf Wiederholung der Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 9 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung) gestellt, ist die Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 auf weitere oder neue Tatsachen, insbesondere auf eine zusätzliche Tätigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r zu stützen.

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