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§ 22 VZOG — Überleitungsvorschrift

Vermögenszuordnungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*