Gesetze / VWDG-Durchführungsverordnung

VWDG-DV

§ 6 Speicherung mit Einwilligung einer Person

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/6#abs-1 (1) Die Speicherung von Daten in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes erfolgt auf Antrag der betroffenen Person und mit deren Einwilligung bei einer Stelle nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/6#abs-2 (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes wird von den Stellen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/6#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes vor, ist die Stelle zur Übermittlung der Daten verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/6#abs-4 (4) Auf Antrag der Person wird ein Erläuterungstext gespeichert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/6#abs-5 (5) Wird die Einwilligung widerrufen oder der Antrag zurückgenommen, sind die in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/6#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die freiwillige Speicherung von Daten einer Organisation entsprechend.

§ 5 § 7