Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 67 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/67#abs-1 (1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Abstimmungsergebnis stimmbezirks- und gemeindeweise und nach Briefabstimmungsvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 16 zusammen. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Sie oder er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuss vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/67#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises und stellt es mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben fest. Der Kreisabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/67#abs-3 (3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/67#abs-4 (4) Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses (§ 10 Absatz 7) ist nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 16 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, und der Schriftführung zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/67#abs-5 (5) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf dem schnellsten Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.