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§ 5 VVVGVO (Sachsen) — Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterschriftenbogen sind nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterstützungsunterschriften einzutragen sind, bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Die Zahl dieser Unterstützungsunterschriften ist zusammenzuzählen.

(2) Bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben.