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§ 42 VVVGVO (Sachsen) — Stimmzellen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine Stimmzelle oder mehrere Stimmzellen mit Tischen ein, in denen die oder der Abstimmende ihren oder seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Stimmzellen müssen vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden können. Als Stimmzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In den Stimmzellen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen.