nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 VVVGVO (Sachsen) — Stimmberechtigte ohne Wohnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die stimmberechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung, jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen, fügt sie dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 bei.

---

Zitiervorschlag: § 2 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
