(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Stimmscheininhaberinnen und Stimmscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein beweglicher Stimmbezirksvorstand zu bilden ist.