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# § 10 VVVGVO (Sachsen) — Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende erschienen ist.

(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen, lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführung und deren Stellvertretung. Die Schriftführung ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer ist.

(5) Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzer und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den erschienenen Beisitzern und von der Schriftführung zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 10 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/10

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