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VVVG

§ 37 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/37#abs-1 (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/37#abs-2 (2) Die oder der Stimmberechtigte übt das eigene Stimmrecht in der Weise aus, dass sie oder er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten ‚Ja‘ und ‚Nein‘ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie oder er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Die oder der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.

§ 36 § 38