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# § 37 VVVG (Sachsen) — Stimmabgabe mit Stimmzetteln

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Die oder der Stimmberechtigte übt das eigene Stimmrecht in der Weise aus, dass sie oder er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten ‚Ja‘ und ‚Nein‘ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie oder er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Die oder der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.

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Zitiervorschlag: § 37 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/37

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