Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 29 Gliederung des Abstimmungsgebiets
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/29#abs-1 (1) Abstimmungsgebiet ist der Freistaat Sachsen. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/29#abs-2 (2) Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/29#abs-3 (3) Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/29#abs-4 (4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden.