nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 VVVG (Sachsen) — Kosten

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.

(2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.