(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.
(2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.
(2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.