Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 16 Einleitung des Volksbegehrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/16#abs-1 (1) Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 13) zu, können die Antragstellerinnen und Antragsteller binnen weiterer sechs Monate erklären, dass sie ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids einleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/16#abs-2 (2) Die Erklärung ist schriftlich durch die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzugeben. Der Erklärung muss der Gesetzentwurf des Volksantrags in der Fassung, die den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/16#abs-3 (3) Wird dem Volksbegehren ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt, finden §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung.

§ 15 § 17