Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 8 Einreichung und Stellungnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/8#abs-1 (1) Der Volksantrag ist bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/8#abs-2 (2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); diese hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 7 § 9