Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 16 Sicherung der Unterlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/16#abs-1 (1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Niederschriften nach § 17 Abs. 3 sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/16#abs-2 (2) Auskünfte aus den Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren zugrunde liegt.