Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

VVVBbg

§ 16 Sicherung der Unterlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/16#abs-1 (1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Niederschriften nach § 17 Abs. 3 sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/16#abs-2 (2) Auskünfte aus den Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren zugrunde liegt.

§ 15 § 17