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VVVBbg

§ 17 Vernichtung der Unterlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/17#abs-1 (1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Eintragungslisten und der ihnen beigefügten Anlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens nach § 21 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Ist ein Volksbegehren nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und wird die Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens durch das Präsidium des Landtages (§ 21 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes) vor dem Verfassungsgericht des Landes (§ 22 des Volksabstimmungsgesetzes) angefochten, so sind die Unterlagen sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/17#abs-2 (2) Der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/17#abs-3 (3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Abstimmungsausschüsse über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens zählen nicht zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1.

§ 16 § 18