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§ 16 VVVBbg (Brandenburg) — Sicherung der Unterlagen

Volksbegehrensverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Niederschriften nach § 17 Abs. 3 sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

(2) Auskünfte aus den Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren zugrunde liegt.