Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 85 Schadensermittlungskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- KG, 18.04.2023 – 6 U 1098/20
- LG Mannheim, 19.02.2021 – 11 O 131/20Zitiert von 3
- BGH, 18.10.2018 – III ZR 236/17Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm eingeholten SachverständigengutachtensZitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 04.09.2024 – 5 U 91/23Zitiert von 1
- AG Köln, 30.11.2011 – 265 C 47/11
- OLG Brandenburg, 03.02.2026 – 6 U 65/24
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 30.09.2024 – 13 O 671/24
- OLG Saarbrücken, 29.11.2023 – 5 U 34/23Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 3 U 70/23
23 Entscheidungen zu § 85 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/85#abs-1 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/85#abs-2 (2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/85#abs-3 (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.