Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Stand: 10.06.2019

Bund192 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/81#abs-1 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/81#abs-2 (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 80 § 82