Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 74 Überversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund86 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/74#abs-1 (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/74#abs-2 (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 73 § 75