Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 164 Bedingungsanpassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2025 – IV ZR 32/24Bedingungsanpassung in der Krankentagegeldversicherung: Notwendige Ersetzung einer unwirksamen Klausel; Einwand der unzumutbaren Härte durch den Versicherer; Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf den dem Nettoeinkommen entsprechenden TagessatzZitiert von 3
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 27/25
- OLG Köln, 24.01.2025 – 20 U 16/23
- OLG Stuttgart, 07.08.2015 – 2 U 107/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.02.2024 – 9 U 40/23Zitiert von 1
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 184/15Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung; Erlöschen des Anspruchs bei Wegfall des Störungszustands; Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen - KlauselersetzungZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 5
- LG Münster, 20.04.2023 – 115 O 236/22
- LG Köln, 11.01.2023 – 23 O 168/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/164#abs-1 (1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/164#abs-2 (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.