Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 53 Anmeldepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 53 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.08.1995 – II R 58/94Zitiert von 1
- KG, 10.04.2015 – 6 U 21/14
- LG Köln, 08.10.2004 – 82 O 12/04Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.02.1993 – 27 U 108/89
- BGH, 27.08.2003 – XII ZB 33/00Zitiert von 6
- OLG Köln, 31.10.2005 – 9 W 25/05
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