Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 162 Tötung durch Leistungsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung auf vorhergehende Lebenssachverhalte - Ausschluss durch Sanktionierung des Verhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen - Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit)Zitiert von 18
- BSG, 17.04.2012 – B 13 R 347/10 BHinterbliebenenrente - vorsätzliche Tötung auf Verlangen des Versicherten durch die Witwe - AnspruchsausschlussZitiert von 5
- OLG Hamm, 14.07.1993 – 20 U 6/93
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/162#abs-1 (1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/162#abs-2 (2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.