Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/152?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

§ 151 § 153