Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 148 Andere Grundpfandrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 29.01.2003 – IV ZR 41/02Versicherung fremder Interessen: Kein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG bei Obliegenheitsverletzung des Mitversicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.